7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Wie gesehen bietet der Gesuchsgegner mit seinem Verhalten und vor allem mit seiner konstanten Weigerung, auszureisen, keinerlei Gewähr für eine ordnungsgemässe Ausreise in sein Heimatland, weshalb die Anordnung einer Eingrenzung oder einer Meldepflicht nicht zielführend wäre. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden.