beurteilen, wenn sich der Gesuchsgegner nach Offenlegung seiner Identität jederzeit zur Verfügung der Behörden gehalten hätte und bereits im ersten Ausreisegespräch Bereitschaft gezeigt hätte, in sein Heimatland zurückzukehren. Ferner hat sich der Gesuchsgegner trotz entsprechender mehrfacher Aufforderungen des MIKA und des SEM (MI-act. 59, 62, 123 f., 126 f., 174 f., 176 f., 232 ff.) nicht darum bemüht, Reisepapiere zu beschaffen, dies obschon er gemäss seinen heutigen Aussagen in der Lage gewesen wäre, solche Papiere erhältlich zu machen (Protokoll S. 3, act. 49).