Entgegen dem Vorbringen des Rechtsvertreters des Gesuchsgegners ist die Untertauchensgefahr auch nicht deshalb zu verneinen, weil der Gesuchsgegner sämtlichen Vorladungen Folge geleistet und nicht gegen die gegen ihn wiederholt verfügten Eingrenzungen verstossen hat. Dieses Verhalten legte er an den Tag, als er noch nicht befürchten musste, ausgeschafft zu werden. Primär massgeblich ist deshalb nicht, wie sich der Gesuchsgegner früher verhielt, sondern wie er sich verhielt, als ihm bewusst war, dass der Vollzug seiner Wegweisung unmittelbar bevorsteht. Zudem darf ein rechtskonformes Verhalten von jedem Asylsuchenden erwartet werden. Anders wäre die Untertauchensgefahr allenfalls dann zu