Zwar darf nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts einer asylsuchenden Person während eines laufenden Asylverfahrens ihre Weigerung, in den Heimatstaat zurückzukehren und damit die Schweiz zu verlassen, grundsätzlich nicht entgegengehalten werden (vgl. BGE 131 I 166, Erw. 6.4). Da es sich im vorliegenden Fall jedoch um den Spezialfall des Mehrfachgesuchs nach Art. 111c AsylG handelt, gilt das Asylverfahren – wie bereits ausgeführt – erst durch Entgegennahme des schriftlich begründeten Asylgesuchs als hängig, weshalb die erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht zur Anwendung gelangt.