zu verlassen bzw. den für ihn gebuchten Flug nach Sri Lanka am 8. Februar 2022 anzutreten (MI-act. 239 f., 289). Im Rahmen der heutigen Verhandlung äusserte sich der Gesuchsgegner nicht konkret über seine Ausreisebereitschaft, sondern gab zu Protokoll, er wolle sich darüber zunächst mit seinem Asylanwalt beraten (Protokoll S. 2 f., act. 48 f.).