3.2. Der Gesuchsgegner, gegen den ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vorliegt (MI-act. 208 ff.), hätte die Schweiz bis zum 29. April 2021 verlassen müssen (MI-act, 232 ff., 243 f.), worauf er durch das MIKA letztmals anlässlich des Ausreisegesprächs am 19. März 2021 hingewiesen wurde (MI-act. 239 ff.). Anlässlich dieses Ausreisegesprächs sowie anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft am 25. Januar 2022 äusserte sich der Gesuchsgegner dahingehend, dass er nicht bereit sei, die Schweiz in Richtung Sri Lanka -9-