Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden. Dies umso weniger, als der Gesuchsgegner von den sri-lankischen Behörden als sri-lankischer Staatsangehöriger identifiziert, ihm ein Ersatzreisepapier zugesichert worden ist (MI-act. 197 f.) und er bereits für einen unbegleiteten Flug am 8. Februar 2022 angemeldet werden konnte (MI-act. 272; Protokoll S. 3, act. 49). Insbesondere bestehen trotz der Covid-19-Pandemie regelmässige Flugverbindungen nach Sri Lanka -8- (act. 3), womit dem Wegweisungsvollzug auf dem Luftweg keine Hindernisse entgegenstehen.