Dies auch dann nicht, wenn das Gesuch schriftlich und begründet eingereicht wurde. Behauptet eine betroffene Person, sie habe bereits ein Mehrfachgesuch eingereicht, hat das MIKA vor Erlass einer Wegweisungsverfügung damit einzig abzuklären, ob das SEM der betroffenen Person ein prozedurales Aufenthaltsrecht erteilt hat.