Gilt dieser Wegweisungsentscheid aufgrund eines Auslandaufenthalts als konsumiert und reicht die betroffene Person ein Mehrfachgesuch nach Art. 111c AsylG ein, bleibt es dem MIKA im Rahmen seiner Zuständigkeit so lange unbenommen, eine Wegweisung zu verfügen, als das SEM das Mehrfachgesuch nicht entgegengenommen und der betroffenen Person eine prozedurale Aufenthaltserlaubnis erteilt hat. Mit anderen Worten hat die Einreichung eines Mehrfachgesuchs allein keinerlei Auswirkungen auf die Anordnung einer Ausschaffungshaft. Dies auch dann nicht, wenn das Gesuch schriftlich und begründet eingereicht wurde.