abgestellt werden kann, wenn der zu Inhaftierende ein erneutes, schriftliches Asylgesuch eingereicht hat. Ein im Rahmen eines ersten Asylverfahrens erlassener Wegweisungsentscheid kann nur dann nicht mehr Grundlage für eine Ausschaffungshaft bilden, wenn das SEM das Mehrfachgesuch entgegengenommen und den Wegweisungsentscheid aufgehoben hat. Gilt dieser Wegweisungsentscheid aufgrund eines Auslandaufenthalts als konsumiert und reicht die betroffene Person ein Mehrfachgesuch nach Art.