Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit Urteil BVGE 2015/28 vom 3. November 2015 vertieft mit der Rechtsnatur von Mehrfachgesuchen befasst und sich insbesondere mit der Frage der Erledigungsform derartiger Gesuche auseinandergesetzt. Dabei ist das Bundesverwaltungsgericht zusammenfassend zum Schluss gelangt, die in Art. 111c AsylG normierte formlose Abschreibung unbegründeter oder wiederholt gleich begründeter Asylgesuche sei eine neue und zulässige Form der Verfahrenserledigung. Ein Rechtsmittel könne dagegen nicht erhoben werden und es bedürfe auch keiner erneuten Wegweisung. Vielmehr gelte der im Rahmen des ersten Asylverfahrens erlassene Wegweisungsentscheid weiter.