Anlässlich der heutigen Verhandlung teilte der Vertreter des Gesuchstellers mit, dass noch kein neues Asylgesuch eingereicht worden sei (Protokoll S. 3, act. 49). Auch wenn ein neues schriftlich begründetes Asylgesuch eingereicht worden wäre, würde dies noch nicht bedeuten, dass die mit Verfügung vom 13. Januar 2021 durch das SEM erlassene Wegweisung nicht mehr als Grundlage für die Anordnung der vorliegenden Ausschaffungshaft dienen könnte. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit Urteil BVGE 2015/28 vom 3. November 2015 vertieft mit der Rechtsnatur von Mehrfachgesuchen befasst und sich insbesondere mit der Frage der Erledigungsform derartiger Gesuche auseinandergesetzt.