18 AsylG als neuere Bestimmung und aufgrund des gesetzessystematischen Zusammenhangs eine Spezialbestimmung dar, die vorrangig zur Anwendung gelangt (vgl. BVGE 2014/39 vom 16. Dezember 2014; Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2014.172 vom 23. Oktober 2014, Erw. 2.2). Mit anderen Worten muss ein weiteres Asylgesuch schriftlich und begründet eingereicht werden.