18 AsylG jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie in der Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, als Asylgesuch. Hat eine betroffene Person aber bereits ein Asylverfahren durchlaufen und wurde darüber rechtskräftig entschieden und ersucht diese Person innert fünf Jahren erneut um Asyl, ist das erneute Asylgesuch schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111c Abs. 1 AsylG). Art. 111c AsylG stellt damit im Vergleich zu Art. 18 AsylG als neuere Bestimmung und aufgrund des gesetzessystematischen Zusammenhangs eine Spezialbestimmung dar, die vorrangig zur Anwendung gelangt (vgl. BVGE 2014/39 vom 16. Dezember 2014;