Daran ändert – entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters des Gesuchsgegners – auch nichts, dass der Gesuchsgegner anlässlich des rechtlichen Gehörs erklärt hatte, er wolle durch seinen Asylanwalt ein neues Asylgesuch einreichen bzw. habe bereits ein neues Asylgesuch eingereicht (MI-act. 288 ff.). Zwar darf sich eine ausländische Person, die in der Schweiz um Asyl ersucht, gemäss Art. 42 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) bis zum Abschluss des Asylverfahrens in der Schweiz aufhalten. Dabei gilt gemäss Art. 18 AsylG jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie in der Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, als Asylgesuch.