Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 3, act. 49): 1. Die Ausschaffungshaft sei aufzuheben und Herr A. sofort aus der Haft zu entlassen; eventualiter sei die Ausschaffungshaft für 60 Tage anzuordnen. 2. Der amtliche Rechtsvertreter sei aus der Staatskasse zu entschädigen und es sei auf die Rückforderung vom Gesuchsgegner zu verzichten. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden -5-