2. Die Haft begann am 25. Januar 2022, 13.22 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 24. April 2022, 12.00 Uhr, angeordnet. 3. Eventualiter wird die Haft gestützt auf Art. 77 AIG für die Dauer von 60 Tagen angeordnet. 4. Die Haft wird im Ausschaffungszentrum Aarau oder im Flughafengefängnis Zürich vollzogen. C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwaltungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt. D. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Protokoll S. 3, act. 49).