Mit Schreiben vom 4. März 2021 setzte das SEM dem Gesuchsgegner eine neue Ausreisefrist bis zum 29. April 2021 an und wies ihn auf seine Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung von Reisepapieren hin (MIact. 232 ff.). Mit Schreiben vom 8. März 2021 forderte ihn auch das MIKA auf, die Schweiz innert der angesetzten Ausreisefrist zu verlassen. Zudem lud ihn das MIKA auf den 19. März 2021 zu einem Ausreisegespräch vor (MI-act. 235 f.). Anlässlich dieses Gesprächs gab der Gesuchsgegner gegenüber dem MIKA an, dass er nicht freiwillig nach Sri Lanka zurückkehren wolle (MIact. 239 ff.).