Mit Eingabe vom 18. Dezember 2020 stellte der Gesuchsgegner ein weiteres Mehrfachgesuch. Darauf trat das SEM mit Verfügung vom 13. Januar 2021 nicht ein, wies den Gesuchsgegner aus der Schweiz weg, ordnete an, er habe die Schweiz bis zum 10. März 2021 zu verlassen und beauftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung (MIact. 208 ff.). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. Februar 2021 nicht ein (MIact. 226 ff.).