Mit Verfügung vom 27. März 2018 lehnte das SEM auf das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab, wies ihn aus der Schweiz weg, ordnete an, er habe die Schweiz bis zum 22. Mai 2018 zu verlassen und beauftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung (MI-act. 17 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 9. September 2019 ab (MI-act. 33 ff.). Am 4. Oktober 2019 ersuchte das Amt für Migration Kanton Aargau (MIKA) das SEM um Vollzugsunterstützung bei der Identifizierung des Gesuchsgegners und der Beschaffung von Ersatzreisepapieren (MIact. 72 f.).