Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2022.7 / iö ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 27. Januar 2022 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Gerichtsschreiberin i.V. Özcan Gesuchsteller Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Daniel Widmer, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gesuchsgegner A._____, von Sri Lanka amtlich vertreten durch lic. iur. Markus Häfliger, Rechtsanwalt, Alte Bahnhofstrasse 1, Postfach 1548, 5610 Wohlen Gegenstand Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 76 AIG / Haftüberprüfung -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Gesuchsgegner reiste eigenen Angaben zufolge am 10. Oktober 2017 in die Schweiz ein und stellte gleichentags in Basel ein Asylgesuch (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 6). Mit Verfügung vom 9. Februar 2018 wies das Staatsekretariat für Migration (SEM) den Gesuchsgegner dem Kanton Aargau zu (MI-act. 11). Mit Verfügung vom 27. März 2018 lehnte das SEM auf das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab, wies ihn aus der Schweiz weg, ordnete an, er habe die Schweiz bis zum 22. Mai 2018 zu verlassen und beauftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung (MI-act. 17 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 9. September 2019 ab (MI-act. 33 ff.). Am 4. Oktober 2019 ersuchte das Amt für Migration Kanton Aargau (MIKA) das SEM um Vollzugsunterstützung bei der Identifizierung des Gesuchsgegners und der Beschaffung von Ersatzreisepapieren (MI- act. 72 f.). Mit Schreiben vom 25. Oktober 2019 teilte das Bundesverwaltungsgericht dem MIKA mit, dass der Gesuchsgegner am 14. Oktober 2019 ein Revisionsgesuch eingereicht habe und dass der Vollzug der Wegweisung einstweilen ausgesetzt werde (MI-act. 75). Mit Urteil vom 27. November 2019 trat das Bundesverwaltungsgericht auf das Revisionsgesuch des Gesuchsgegners nicht ein (MI-act. 87 ff.). Mit Verfügung vom 6. Januar 2020 trat das SEM auf das Mehrfachgesuch des Gesuchsgegners vom 20. November 2021 nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg, ordnete an, er habe die Schweiz bis zum 4. Februar 2020 zu verlassen und beauftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung (MI-act. 96 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 30. April 2020 ab, soweit es darauf eintrat (MI-act. 109 ff.). In der Folge reichte der Gesuchsgegner am 28. Juli 2020 ein weiteres Mehrfachgesuch ein. Mit Verfügung vom 12. August 2020 trat das SEM darauf nicht ein, wies ihn aus der Schweiz weg, ordnete an, er habe die Schweiz bis zum 7. Oktober 2020 zu verlassen und beauftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung (MI-act. 152 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 4. September 2020 ab, soweit es darauf eintrat (MI-act. 162 ff.). Mit Schreiben vom 13. Oktober 2020 teilte das SEM dem MIKA mit, dass der Gesuchsgegner als sri-lankischer Staatsangehöriger identifiziert -3- worden sei und das sri-lankische Generalkonsulat – unter der Voraussetzung einer bestehenden Flugbuchung – ein Ersatzreisedokument zugesichert habe (MI-act. 197 f.). Am 3. November 2020 reichte der Gesuchsgegner ein weiteres Mehrfachgesuch ein, welches das SEM mit Verfügung vom 13. November 2020 formlos abschrieb (MI-act. 199 ff.). Mit Eingabe vom 18. Dezember 2020 stellte der Gesuchsgegner ein weiteres Mehrfachgesuch. Darauf trat das SEM mit Verfügung vom 13. Januar 2021 nicht ein, wies den Gesuchsgegner aus der Schweiz weg, ordnete an, er habe die Schweiz bis zum 10. März 2021 zu verlassen und beauftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung (MI- act. 208 ff.). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundes- verwaltungsgericht mit Urteil vom 23. Februar 2021 nicht ein (MI- act. 226 ff.). Mit Schreiben vom 4. März 2021 setzte das SEM dem Gesuchsgegner eine neue Ausreisefrist bis zum 29. April 2021 an und wies ihn auf seine Mitwirkungspflicht bei der Beschaffung von Reisepapieren hin (MI- act. 232 ff.). Mit Schreiben vom 8. März 2021 forderte ihn auch das MIKA auf, die Schweiz innert der angesetzten Ausreisefrist zu verlassen. Zudem lud ihn das MIKA auf den 19. März 2021 zu einem Ausreisegespräch vor (MI-act. 235 f.). Anlässlich dieses Gesprächs gab der Gesuchsgegner gegenüber dem MIKA an, dass er nicht freiwillig nach Sri Lanka zurückkehren wolle (MI- act. 239 ff.). Mit Schreiben vom 30. März 2021 lehnte das SEM das Gesuch des Gesuchsgegners um Verlängerung der Ausreisefrist ab (MI-act. 243 f.). Der Gesuchsgegner reichte weitere Mehrfachgesuche ein, die das SEM mit Verfügungen vom 21. Juni 2021, 14. Juli 2021, 24. August 2021, 12. November 2021 und 23. Dezember 2021 formlos abschrieb (MI- act. 245 ff., 250 ff., 255 ff., 262 ff., 279 ff.). Am 18. November 2021 meldete das MIKA den Gesuchsgegner beim SEM für einen unbegleiteten Flug nach Sri Lanka an (MI-act. 268 f.), der auf den 8. Februar 2022 bestätigt wurde (MI-act. 272 ff.). Der Gesuchsgegner wurde am 25. Januar 2022, 13.22 Uhr, im Auftrag des MIKA polizeilich angehalten und gleichentags dem MIKA zugeführt (MI- act. 287). -4- B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner gleichentags das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 288 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1): 1. Es wird eine Ausschaffungshaft angeordnet. 2. Die Haft begann am 25. Januar 2022, 13.22 Uhr. Sie wird in Anwendung von Art. 76 AIG für drei Monate bis zum 24. April 2022, 12.00 Uhr, angeordnet. 3. Eventualiter wird die Haft gestützt auf Art. 77 AIG für die Dauer von 60 Tagen angeordnet. 4. Die Haft wird im Ausschaffungszentrum Aarau oder im Flughafengefängnis Zürich vollzogen. C. Anlässlich der heutigen Verhandlung vor dem Einzelrichter des Verwaltungsgerichts wurden der Gesuchsteller und der Gesuchsgegner befragt. D. Der Gesuchsteller beantragte die Bestätigung der Haftanordnung (Protokoll S. 3, act. 49). Der Gesuchsgegner liess folgende Anträge stellen (Protokoll S. 3, act. 49): 1. Die Ausschaffungshaft sei aufzuheben und Herr A. sofort aus der Haft zu entlassen; eventualiter sei die Ausschaffungshaft für 60 Tage anzuordnen. 2. Der amtliche Rechtsvertreter sei aus der Staatskasse zu entschädigen und es sei auf die Rückforderung vom Gesuchsgegner zu verzichten. Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. 1. Das angerufene Gericht überprüft die Rechtmässigkeit und Angemessenheit einer durch das MIKA angeordneten Ausschaffungshaft aufgrund einer mündlichen Verhandlung spätestens nach 96 Stunden -5- (Art. 80 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 [Ausländer- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20], § 6 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Haftüberprüfungsfrist beginnt mit der ausländerrechtlich motivierten Anhaltung der betroffenen Person zu laufen (vgl. BGE 127 II 174, Erw. 2. b/aa). 2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 25. Januar 2022, 13.22 Uhr, angehalten. Die mündliche Verhandlung begann am 27. Januar 2022, 14.30 Uhr; das Urteil wurde um 15.00 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer Landesverweisung belegt, kann die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG). Zuständige kantonale Behörde im Sinne von Art. 76 Abs. 1 AIG ist gemäss § 13 Abs. 1 EGAR das MIKA. Im vorliegenden Fall wurde die Haftanordnung durch das MIKA und damit durch die zuständige Behörde erlassen (act. 1 ff.). 2. 2.1. Das MIKA begründet seine Haftanordnung damit, dass es den Gesuchsgegner aus der Schweiz ausschaffen und mit der Haft den Vollzug sicherstellen wolle. Der Haftzweck ist damit erstellt. 2.2. Der Haftrichter hat sich im Rahmen der Prüfung, ob die Ausschaffungshaft rechtmässig ist, Gewissheit darüber zu verschaffen, ob ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder eine erstinstanzliche Landesverweisung ausgesprochen wurde (Art. 76 Abs. 1 AIG). Mit Verfügung vom 27. März 2018 lehnte das SEM das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab und wies ihn aus der Schweiz weg (MI-act. 17 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 9. September 2019 ab (MI-act. 33 ff.). Auf die in der Folge gestellten Mehrfachgesuche trat das SEM, zuletzt mit Verfügung vom 13. Januar 2021, nicht ein und wies den Gesuchsgegner erneut aus der Schweiz weg (MI-act. 208 ff.). Auf eine dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 23. Februar 2021 nicht ein -6- (MI-act. 226 ff.). Weitere in der Folge eingereichte Mehrfachgesuche schrieb das SEM formlos ab (MI-act. 245 ff., 250 ff., 255 ff., 262 ff., 279 ff.). Damit liegt ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vor. Daran ändert – entgegen der Auffassung des Rechtsvertreters des Gesuchsgegners – auch nichts, dass der Gesuchsgegner anlässlich des rechtlichen Gehörs erklärt hatte, er wolle durch seinen Asylanwalt ein neues Asylgesuch einreichen bzw. habe bereits ein neues Asylgesuch eingereicht (MI-act. 288 ff.). Zwar darf sich eine ausländische Person, die in der Schweiz um Asyl ersucht, gemäss Art. 42 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG; SR 142.31) bis zum Abschluss des Asylverfahrens in der Schweiz aufhalten. Dabei gilt gemäss Art. 18 AsylG jede Äusserung, mit der eine Person zu erkennen gibt, dass sie in der Schweiz um Schutz vor Verfolgung nachsucht, als Asylgesuch. Hat eine betroffene Person aber bereits ein Asylverfahren durchlaufen und wurde darüber rechtskräftig entschieden und ersucht diese Person innert fünf Jahren erneut um Asyl, ist das erneute Asylgesuch schriftlich und begründet einzureichen (Art. 111c Abs. 1 AsylG). Art. 111c AsylG stellt damit im Vergleich zu Art. 18 AsylG als neuere Bestimmung und aufgrund des gesetzessystematischen Zusammenhangs eine Spezialbestimmung dar, die vorrangig zur Anwendung gelangt (vgl. BVGE 2014/39 vom 16. Dezember 2014; Entscheid des Verwaltungsgerichts WPR.2014.172 vom 23. Oktober 2014, Erw. 2.2). Mit anderen Worten muss ein weiteres Asylgesuch schriftlich und begründet eingereicht werden. Anlässlich der heutigen Verhandlung teilte der Vertreter des Gesuchstellers mit, dass noch kein neues Asylgesuch eingereicht worden sei (Protokoll S. 3, act. 49). Auch wenn ein neues schriftlich begründetes Asylgesuch eingereicht worden wäre, würde dies noch nicht bedeuten, dass die mit Verfügung vom 13. Januar 2021 durch das SEM erlassene Wegweisung nicht mehr als Grundlage für die Anordnung der vorliegenden Ausschaffungshaft dienen könnte. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich mit Urteil BVGE 2015/28 vom 3. November 2015 vertieft mit der Rechtsnatur von Mehrfachgesuchen befasst und sich insbesondere mit der Frage der Erledigungsform derartiger Gesuche auseinandergesetzt. Dabei ist das Bundesverwaltungsgericht zusammenfassend zum Schluss gelangt, die in Art. 111c AsylG normierte formlose Abschreibung unbegründeter oder wiederholt gleich begründeter Asylgesuche sei eine neue und zulässige Form der Verfahrenserledigung. Ein Rechtsmittel könne dagegen nicht erhoben werden und es bedürfe auch keiner erneuten Wegweisung. Vielmehr gelte der im Rahmen des ersten Asylverfahrens erlassene Wegweisungsentscheid weiter. Mit Blick auf den für eine Ausschaffungshaft notwendigen Wegweisungs- entscheid (Art. 76 Abs. 1 AIG) bedeutet dies, dass auch dann auf einen im Rahmen eines ersten Asylverfahrens erlassenen Wegweisungsentscheid -7- abgestellt werden kann, wenn der zu Inhaftierende ein erneutes, schriftliches Asylgesuch eingereicht hat. Ein im Rahmen eines ersten Asylverfahrens erlassener Wegweisungsentscheid kann nur dann nicht mehr Grundlage für eine Ausschaffungshaft bilden, wenn das SEM das Mehrfachgesuch entgegengenommen und den Wegweisungsentscheid aufgehoben hat. Gilt dieser Wegweisungsentscheid aufgrund eines Aus- landaufenthalts als konsumiert und reicht die betroffene Person ein Mehrfachgesuch nach Art. 111c AsylG ein, bleibt es dem MIKA im Rahmen seiner Zuständigkeit so lange unbenommen, eine Wegweisung zu verfügen, als das SEM das Mehrfachgesuch nicht entgegengenommen und der betroffenen Person eine prozedurale Aufenthaltserlaubnis erteilt hat. Mit anderen Worten hat die Einreichung eines Mehrfachgesuchs allein keinerlei Auswirkungen auf die Anordnung einer Ausschaffungshaft. Dies auch dann nicht, wenn das Gesuch schriftlich und begründet eingereicht wurde. Behauptet eine betroffene Person, sie habe bereits ein Mehrfachgesuch eingereicht, hat das MIKA vor Erlass einer Wegweisungsverfügung damit einzig abzuklären, ob das SEM der be- troffenen Person ein prozedurales Aufenthaltsrecht erteilt hat. Nachdem der Gesuchsgegner ohnehin kein schriftlich begründetes Asylgesuch eingereicht hat, gilt die zuletzt mit Verfügung vom 13. Januar 2021 verfügte Wegweisung weiter und bildet nach wie vor Grundlage für die Anordnung einer Ausschaffungshaft. Nach dem Gesagten wäre die Rechtslage jedoch auch nicht anders zu beurteilen, wenn der Gesuchsgegner ein erneutes Asylgesuch eingereicht hätte, solange das SEM dieses nicht an die Hand genommen hat. Überdies ist anzufügen, dass der Gesuchsgegner schon so viele gleichlautende und unbegründete Asylgesuche eingereicht hat (siehe vorne lit. A), dass sein Verhalten als nachgerade rechtsmissbräuchlich erscheint. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. Es sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden. Dies umso weniger, als der Gesuchsgegner von den sri-lankischen Behörden als sri-lankischer Staatsangehöriger identifiziert, ihm ein Ersatzreisepapier zugesichert worden ist (MI-act. 197 f.) und er bereits für einen unbegleiteten Flug am 8. Februar 2022 angemeldet werden konnte (MI-act. 272; Protokoll S. 3, act. 49). Insbesondere bestehen trotz der Covid-19-Pandemie regelmässige Flugverbindungen nach Sri Lanka -8- (act. 3), womit dem Wegweisungsvollzug auf dem Luftweg keine Hindernisse entgegenstehen. 3. 3.1. Das MIKA stützt seine Haftanordnung auf Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG, wonach ein Haftgrund dann vorliegt, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich die betroffene Person der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sie der Mitwirkungspflicht nach Art. 90 AIG und Art. 8 Abs. 1 lit. a oder Abs. 4 AsylG nicht nachkommt. Ob im Sinne dieser Gesetzesbestimmung konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass sich eine Person der Ausschaffung entziehen will, ist aufgrund des ganzen bisherigen Verhaltens, insbesondere auch gegenüber den Behörden, sowie ihrer eigenen Aussagen zu beurteilen. Auch wenn einzelne Fakten für sich eine Ausschaffungshaft nicht rechtfertigen, kann dies aufgrund der Gesamtheit der Vorkommnisse der Fall sein. Erforderlich sind gewichtige Anhaltspunkte dafür, dass die betroffene Person sich der Ausschaffung entziehen und untertauchen will. Die blosse Vermutung, dass sie sich der Wegweisung entziehen könnte, genügt nicht; deren Vollzug muss erheblich gefährdet erscheinen (vgl. BGE 129 I 139, Erw. 4.2.1). Von einer Untertauchensgefahr und damit von einem Haftgrund ist zudem auch dann auszugehen, wenn das bisherige Verhalten der betroffenen Person darauf schliessen lässt, dass sie sich behördlichen Anordnungen widersetzt (Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG). Eine klare Trennung der beiden genannten Haftgründe ist in der Praxis kaum möglich. Vielmehr ist Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 AIG wohl als Präzisierung von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 AIG zu verstehen, womit die beiden Bestimmungen als einheitlicher Haftgrund zu betrachten sind (vgl. ANDREAS ZÜND, in: MARC SPESCHA/ANDREAS ZÜND/PETER BOLZLI/CON- STANTIN HRUSCHKA/FANNY DE W ECK [Hrsg.], Kommentar Migrationsrecht, 5. Aufl., Zürich 2019, N. 7 zu Art. 76 AIG und TARKAN GÖKSU, in: MARTINA CARONI/THOMAS GÄCHTER/DANIELA THURNHERR [Hrsg.], Stämpflis Hand- kommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010, N. 11 zu Art. 76). 3.2. Der Gesuchsgegner, gegen den ein rechtskräftiger Wegweisungsentscheid vorliegt (MI-act. 208 ff.), hätte die Schweiz bis zum 29. April 2021 verlassen müssen (MI-act, 232 ff., 243 f.), worauf er durch das MIKA letztmals anlässlich des Ausreisegesprächs am 19. März 2021 hingewiesen wurde (MI-act. 239 ff.). Anlässlich dieses Ausreisegesprächs sowie anlässlich der Gewährung des rechtlichen Gehörs betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft am 25. Januar 2022 äusserte sich der Gesuchsgegner dahingehend, dass er nicht bereit sei, die Schweiz in Richtung Sri Lanka -9- zu verlassen bzw. den für ihn gebuchten Flug nach Sri Lanka am 8. Februar 2022 anzutreten (MI-act. 239 f., 289). Im Rahmen der heutigen Verhandlung äusserte sich der Gesuchsgegner nicht konkret über seine Ausreisebereitschaft, sondern gab zu Protokoll, er wolle sich darüber zunächst mit seinem Asylanwalt beraten (Protokoll S. 2 f., act. 48 f.). Zwar darf nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts einer asylsuchenden Person während eines laufenden Asylverfahrens ihre Weigerung, in den Heimatstaat zurückzukehren und damit die Schweiz zu verlassen, grundsätzlich nicht entgegengehalten werden (vgl. BGE 131 I 166, Erw. 6.4). Da es sich im vorliegenden Fall jedoch um den Spezialfall des Mehrfachgesuchs nach Art. 111c AsylG handelt, gilt das Asylverfahren – wie bereits ausgeführt – erst durch Entgegennahme des schriftlich begründeten Asylgesuchs als hängig, weshalb die erwähnte bundesgerichtliche Rechtsprechung nicht zur Anwendung gelangt. Entgegen dem Vorbringen des Rechtsvertreters des Gesuchsgegners ist die Untertauchensgefahr auch nicht deshalb zu verneinen, weil der Gesuchsgegner sämtlichen Vorladungen Folge geleistet und nicht gegen die gegen ihn wiederholt verfügten Eingrenzungen verstossen hat. Dieses Verhalten legte er an den Tag, als er noch nicht befürchten musste, ausgeschafft zu werden. Primär massgeblich ist deshalb nicht, wie sich der Gesuchsgegner früher verhielt, sondern wie er sich verhielt, als ihm bewusst war, dass der Vollzug seiner Wegweisung unmittelbar bevorsteht. Zudem darf ein rechtskonformes Verhalten von jedem Asylsuchenden erwartet werden. Anders wäre die Untertauchensgefahr allenfalls dann zu beurteilen, wenn sich der Gesuchsgegner nach Offenlegung seiner Identität jederzeit zur Verfügung der Behörden gehalten hätte und bereits im ersten Ausreisegespräch Bereitschaft gezeigt hätte, in sein Heimatland zurückzukehren. Ferner hat sich der Gesuchsgegner trotz entsprechender mehrfacher Aufforderungen des MIKA und des SEM (MI-act. 59, 62, 123 f., 126 f., 174 f., 176 f., 232 ff.) nicht darum bemüht, Reisepapiere zu beschaffen, dies obschon er gemäss seinen heutigen Aussagen in der Lage gewesen wäre, solche Papiere erhältlich zu machen (Protokoll S. 3, act. 49). Unter diesen Umständen steht fest, dass der Gesuchsgegner – entgegen der Auffassung seines Rechtsvertreters – mit seinem bisherigen Verhalten klare Anzeichen für eine Untertauchensgefahr gesetzt hat, und es ist nicht davon auszugehen, dass er nach einer Entlassung aus der Ausschaffungshaft die Schweiz freiwillig in Richtung Sri Lanka verlassen würde. Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt. - 10 - 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor (Protokoll S. 3, act. 49). 5. Es liegen auch keine Anzeichen dafür vor, dass das MIKA dem Beschleunigungsgebot (Art. 76 Abs. 4 AIG) nicht ausreichend Beachtung geschenkt hätte. 6. Das MIKA ordnete die Ausschaffungshaft für drei Monate an. Nachdem der Vollzug der Rückführung massgeblich vom Verhalten des Gesuchsgegners abhängig ist und es diesbezüglich zu Verzögerungen kommen kann, ist die beantragte Haftdauer nicht zu beanstanden. Im Übrigen ist festzuhalten, dass das MIKA bisher stets bemüht war, Ausschaffungen so rasch wie möglich zu vollziehen. Sollte das MIKA entgegen seiner bisherigen Gewohnheit das Beschleunigungsgebot verletzen, besteht die Möglichkeit, ein Haftentlassungsgesuch zu stellen. 7. Abschliessend stellt sich die Frage, ob die Haftanordnung deshalb nicht zu bestätigen sei, weil sie im konkreten Fall gegen das Prinzip der Verhältnismässigkeit verstossen würde. Eine mildere Massnahme zur Sicherstellung des Vollzugs der Wegweisung ist nicht ersichtlich. Wie gesehen bietet der Gesuchsgegner mit seinem Verhalten und vor allem mit seiner konstanten Weigerung, auszureisen, keinerlei Gewähr für eine ordnungsgemässe Ausreise in sein Heimatland, weshalb die Anordnung einer Eingrenzung oder einer Meldepflicht nicht zielführend wäre. Bezüglich der familiären Verhältnisse ergeben sich keine Anhaltspunkte, welche gegen eine Haftanordnung sprechen würden. Der Gesuchsgegner macht geltend, er leide unter Herzschmerzen (Protokoll S. 3, act. 49). Hierzu ist festzuhalten, dass es dem Gesuchsgegner während seiner Inhaftierung jederzeit zusteht, eine Untersuchung durch eine ärztliche Fachperson zu verlangen und notwendige Medikamente zu erhalten. Darüber hinaus macht der Gesuchsgegner nicht geltend, er sei nicht hafterstehungsfähig. Insgesamt sind keinerlei Gründe ersichtlich, welche die angeordnete Haft als unverhältnismässig erscheinen liessen. - 11 - III. 1. Gemäss § 28 Abs. 1 EGAR ist das Verfahren betreffend Haftüberprüfung unentgeltlich. Demgemäss werden keine Kosten erhoben. 2. Dem Gesuchsgegner ist gemäss § 27 Abs. 2 EGAR zwingend ein amtlicher Rechtsvertreter zu bestellen, da der Gesuchsteller eine Haft für eine Dauer von mehr als 30 Tagen anordnete. Der Vertreter des Gesuchsgegners wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine Kostennote einzureichen. IV. 1. Der Gesuchsgegner wird darauf hingewiesen, dass ein Haftentlassungsgesuch frühestens einen Monat nach Haftüberprüfung gestellt werden kann (Art. 80 Abs. 5 AIG) und beim MIKA einzureichen ist (§ 15 Abs. 1 EGAR). 2. Soll die Haft gegebenenfalls verlängert werden, ist nicht zwingend eine weitere Verhandlung mit Parteibefragung durchzuführen (Aargauische Gerichts- und Verwaltungsentscheide [AGVE] 2009, S. 359, Erw. 4.4.3). Im Rahmen des rechtlichen Gehörs hat das MIKA dem Gesuchsgegner daher die Frage zu unterbreiten, ob er die Durchführung einer mündlichen Verhandlung wünscht und ob er in diesem Fall eine Präsenzverhandlung verlangt oder mit einer Skype-Verhandlung einverstanden ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_846/2021 vom 19. November 2021). Die Anordnung einer allfälligen Haftverlängerung ist dem Verwaltungsgericht spätestens acht Arbeitstage vor Ablauf der bewilligten Haft einzureichen. 3. Der vorliegende Entscheid wurde den Parteien zusammen mit einer kurzen Begründung anlässlich der heutigen Verhandlung mündlich eröffnet. Das Dispositiv wurde den Parteien ausgehändigt. Der Einzelrichter erkennt: 1. Die am 25. Januar 2022 angeordnete Ausschaffungshaft wird bis zum 24. April 2022, 12.00 Uhr, bestätigt. 2. Die Haft ist im Ausschaffungszentrum des Kantons Aargau in Aarau oder im Flughafengefängnis Zürich zu vollziehen. - 12 - 3. Es werden keine Kosten auferlegt. 4. Als amtlicher Rechtsvertreter wird lic. iur. Markus Häfliger, Rechtsanwalt, Wohlen, bestätigt. Der Rechtsvertreter wird aufgefordert, nach Haftentlassung des Gesuchsgegners seine detaillierte Kostennote einzureichen. Zustellung an: die Gesuchsgegnerin (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich- rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz; BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 27. Januar 2022 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin i.V.: Busslinger Özcan