Der Gesuchsgegner setzt mit diesem Verhalten (klare Willensäusserung, dass er nicht ausreisen wolle, Verweigerung der Mitwirkung bei der Papierbeschaffung) klare Anzeichen für eine Untertauchensgefahr (BGE 130 II 377 Erw. 3.2.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_695/2020 vom 23. Dezember 2021 Erw. 2.4.2), und es ist davon auszugehen, dass er sich, auf freien Fuss entlassen, der Ausschaffung entziehen würde. Damit ist der Haftgrund von Art. 76 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 und 4 AIG erfüllt. 4. Bezüglich der Haftbedingungen liegen keine Beanstandungen vor, die geeignet wären, die Haft als unverhältnismässig zu bezeichnen (Protokoll S. 3, act. 51). -7-