3.2. Im Rahmen des rechtlichen Gehörs betreffend die Anordnung der Ausschaffungshaft vom 27. Oktober 2022 wie auch anlässlich der heutigen Verhandlung gab der Gesuchsgegner dezidiert zu Protokoll, er werde die Schweiz nicht in Richtung Russland verlassen. Kommt hinzu, dass er sich bis dato weigert, seinen gültigen russischen Reisepass beizubringen, obwohl ihm dies eigenen Angaben zufolge möglich wäre. Damit gab der Gesuchsgegner einerseits klar zu erkennen, dass er nicht in seinen Heimatstaat zurückzukehren bereit ist und kam andererseits seiner Mitwirkungspflicht bei der Papierbeschaffung nicht nach.