1.1.2. Auch der Umstand, dass der Gesuchsgegner während der heutigen Verhandlung seinem Willen Ausdruck gegeben hat, ein Asylgesuch aus der Haft stellen zu wollen, ändert an dieser Beurteilung nichts. Da in absehbarer Zeit mit dem Abschluss des Asylverfahrens und somit weiterhin mit dem baldigen Vollzug der Wegweisung zu rechnen ist, steht das für den Gesuchsgegner durchzuführende Asylverfahren (vgl. dazu bzw. zur für den Gesuchsgegner bestehenden Möglichkeit, ein Asylgesuch zu stellen, auch das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-3828/2022 vom 25. Oktober 2022 Erw. 5.3 am Ende) der Anordnung der Ausschaffungshaft nicht entgegen (BGE 140 II 409 Erw.