Folglich erscheint der Wegweisungsentscheid des SEM vom 29. Juli 2022 nicht als offensichtlich unzulässig und entgegen den Vorbringen des Rechtvertreters sind keine Anzeichen vorhanden, die an der Ausschaffungsmöglichkeit in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht Zweifel aufkommen lassen würden.