Darin gelangt das Bundesverwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Einschätzung des SEM zum Schluss, dass der Gesuchsgegner in Sicherheit und dauerhaft in seinen Heimatstaat Russland zurückkehren kann. Trotz der kriegerischen Auseinandersetzung zwischen Russland und der Ukraine biete die allgemeine Menschenrechtssituation in Russland zum heutigen Zeitpunkt keinen konkreten Anlass zur Annahme, dem Gesuchsgegner drohe bei einer heutigen Rückkehr persönlich eine gezielte Gefährdung (Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Oktober 2022, Erw. 6.2; act. 34).