1.1.1. Diesbezüglich brachte der Rechtvertreter des Gesuchsgegners anlässlich der heutigen Verhandlung im Wesentlichen vor, dass dessen Ausschaffung gegen das Non-Refoulement-Gebot verstossen würde. Da der Gesuchsgegner in Opposition zur Russischen Föderation stehe und durch seinen Aufenthalt in Syrien, würde er ernsthaft Gefahr laufen, in Russland verfolgt und getötet zu werden. Zudem müsse der Gesuchsgegner bei seiner Rückschaffung nach Russland mit dem Einzug in den Militärdienst und seiner Versetzung an die Front rechnen. Folglich wäre die Ausschaffung des Gesuchsgegners nach Russland nicht vollziehbar.