2. Im vorliegenden Fall wurde der Gesuchsgegner am 27. Oktober 2022, 8:45 Uhr, angehalten. Die mündliche Verhandlung begann am 28. Oktober 2022, 14.30 Uhr; das Urteil wurde um 15.25 Uhr eröffnet. Die richterliche Haftüberprüfung erfolgte somit innerhalb der Frist von 96 Stunden. II. 1. Wurde ein erstinstanzlicher Weg- oder Ausweisungsentscheid eröffnet oder wurde die betroffene Person mit einer Landesverweisung belegt, kann -4- die zuständige kantonale Behörde die betroffene Person zur Sicherstellung des Vollzugs in Haft nehmen (Art. 76 AIG).