Gegen den Entscheid des SEM erhob der Gesuchsgegner am 2. September 2022 Beschwerde ans Bundesverwaltungsgericht. Mit Entscheid vom 25. Oktober 2022 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde des Gesuchsgegners ab (Urteil E-3828/2022). Am 27. Oktober 2022 wurde der Gesuchsgegner in seiner Asylunterkunft angehalten und gleichentags dem MIKA zugeführt. B. Im Rahmen der Befragung durch das MIKA wurde dem Gesuchsgegner am 27. Oktober 2022 das rechtliche Gehör betreffend die Anordnung einer Ausschaffungshaft gewährt (MI-act. 70 ff.). Im Anschluss an die Befragung wurde dem Gesuchsgegner die Anordnung der Ausschaffungshaft wie folgt eröffnet (act. 1):