Andererseits ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich eine Aufrechterhaltung der Gebietsbeschränkung selbst dann rechtfertigen würde, wenn der Beschwerdeführer einzig gegen die verfügte Rayonauflage verstossen hätte. Eine Aufhebung der Rayonauflage ist, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, erst dann angezeigt, wenn sich der Beschwerdeführer über längere Zeit in Freiheit wohlverhalten hat. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die durch das MIKA verfügte Einbzw. Ausgrenzung entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden war und ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.