4.2. Dies trifft nicht zu. Einerseits hat der Beschwerdeführer, wie dem Bericht der Kantonspolizei Aargau vom 2. August 2022 entnommen werden kann, am 21. Juli 2022 ein öffentliches Verkehrsmittel ohne Fahrkarte benutzt, womit keine Rede davon sein kann, die Störung der öffentlichen Ordnung beschränke sich einzig auf den Verstoss gegen Gebietsbeschränkungen. Andererseits ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich eine Aufrechterhaltung der Gebietsbeschränkung selbst dann rechtfertigen würde, wenn der Beschwerdeführer einzig gegen die verfügte Rayonauflage verstossen hätte.