Unter diesen Umständen überwiegt das öffentliche Interesse an der Ausgrenzung aus dem Gebiet der Stadt X. und der Eingrenzung auf den Bezirk X. das private Interesse des Beschwerdeführers an einer uneingeschränkten Bewegungsfreiheit. 3.5. Nach dem Gesagten erweist sich die angeordnete Massnahme grundsätzlich als verhältnismässig. 4.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Gebietsbeschränkung sei aufgrund der langen Dauer und des Umstandes, dass sie heute nur noch damit begründet werden könne, dass der Beschwerdeführer gegen die Gebietsbeschränkung verstossen habe, unverhältnismässig. -7-