Eine unverhältnismässige Einschränkung der Bewegungsfreiheit, welche gar in sein Recht auf Ausübung des Familienlebens eingreifen würde, besteht damit nicht. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer in begründeten Fällen eine Ausnahmebewilligung beantragen kann, welcher, wie den Akten zu entnehmen ist (MI-act. 372), auch entsprochen wird. Insgesamt ist dem Beschwerdeführer diesbezüglich ein gewisses privates Interesse zuzubilligen, welches jedoch nicht als gross einzustufen ist.