Der Beschwerdeführer bringt als privates Interesse, das Gebiet der Stadt X. betreten zu dürfen, nichts rechtserheblich Konkretes vor. Sein Interesse dürfte damit vorwiegend darin bestehen, über den Bahnhof X. reisen zu können, sollte auch die Eingrenzung auf den Bezirk X. aufgehoben werden. Bezüglich der Eingrenzung auf den Bezirk X. führt er aus, er habe einen Partner in Z., den er aufgrund der Eingrenzung nicht besuchen könne. Hierzu ist festzuhalten, dass es seinem Partner freisteht, den Beschwerdeführer im Bezirk X. zu besuchen. Eine unverhältnismässige Einschränkung der Bewegungsfreiheit, welche gar in sein Recht auf Ausübung des Familienlebens eingreifen würde, besteht damit nicht.