Massnahme, d.h. eine engere Rayonauflage, nicht zu beanstanden gewesen wäre. 3.4. Zur Frage, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse die Gebietsbeschränkung rechtfertigt, ist Folgendes festzuhalten: Grundsätzlich ist von einem grossen öffentlichen Interesse auszugehen, Störungen oder Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu verhindern oder einzuschränken, womit ein entsprechend grosses öffentliches Interesse an der Ausgrenzung des Beschwerdeführers aus X. und an dessen Eingrenzung auf den Bezirk X. besteht.