3.2. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch seine deliktische Tätigkeit gestört und gefährdet. Dies insbesondere ausserhalb des Bezirks X. sowie auf dem Gebiet der Stadt X. (vgl. exemplarisch MI-act. 150: Diebstahl in Y. vom 10. Januar 2018; MIact. 227 und 356: Einschleichdiebstahl, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung und Beschimpfung in X. vom 4. August 2018).