 ob die angeordnete Massnahme geeignet ist, den angestrebten Zweck zu erreichen,  ob sie erforderlich ist oder ob zur Erreichung des Zweckes auch eine mildere Massnahme genügen würde und  ob die Massnahme verhältnismässig im engeren Sinne ist, d.h. ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Massnahme besteht. (Vgl. zum Grundsatz der Verhältnismässigkeit: ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich 2020, Rz. 514 ff.).