2.3. Der Beschwerdeführer wurde seit seiner Einreise in die Schweiz wegen diverser Strafdelikte verurteilt. Aufgrund dieser Delikte steht fest, dass er die öffentliche Sicherheit und Ordnung gestört und gefährdet hat, weshalb auch diese Voraussetzung von Art. 74 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt ist. 3.1. Wie jede Verfügung muss auch die Anordnung einer Rayonauflage verhältnismässig sein. Nachdem Art. 74 Abs. 1 AIG als "Kann-Bestimmung" nor- -5-