Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Weigerung des MIKA vom 21. September 2022, die Gebietsbeschränkung vom 16. April 2020 aufzuheben. Die Zuständigkeit ist somit gegeben und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. -4-