3. Eventualiter sei diese Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWSt zu Lasten der Beschwerdegegnerin. Zur Begründung liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführen, die Rayonauflage sei unverhältnismässig, weil sie wegen Delikten erlassen worden sei, für die er inzwischen bestraft worden sei und deren Strafen er verbüsst habe. Zudem sei eine Weiterführung der Rayonauflage mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe gegen die Rayonauflage verstossen, unzulässig.