Das Ersuchen wurde mit Schreiben des MIKA vom 21. September 2022 abgelehnt (MI-act. 523 f.; act. 1). C. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 20. Oktober 2022 (Postaufgabe) beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde und stellte folgende Anträge (act. 3 ff.): 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. September 2022 sei aufzuheben. 2. Die mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. April 2020 angeordnete Eingrenzung und Ausgrenzung sei per 24. Juni 2022 aufzuheben. -3-