Aufgrund diverser begangener und sanktionierter Strafdelikte hob das Staatssekretariat für Migration (SEM) die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 27. April 2021 auf und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg (MI-act. 457 ff.). Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, welche nach wie vor hängig ist. Nachdem der Beschwerdeführer vom 28. November 2020 bis zum 8. Juni 2022 diverse Freiheitsstrafen verbüsst hatte (MI-act. 483), ersuchte er mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 8. September 2022 um Aufhebung der Rayonauflage vom 16. April 2020 (MI-act. 532 ff.).