B. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (MI-act. 352) wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung des Amtes für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) vom 16. April 2020 für unbestimmte Zeit auf das Gebiet des Bezirks X. eingegrenzt sowie gleichzeitig aus dem Gebiet der Stadt X. ausgegrenzt (MI-act. 354 ff.).