Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 21. September 2022 -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Beschwerdeführer reiste im August 2013 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. In der Folge wurde er dem Kanton Aargau zugewiesen. Sein Asylgesuch wurde am 17. November 2015 – soweit aus den Akten ersichtlich – rechtskräftig abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerdeführer vorläufig aufgenommen (Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 13, 19, 78 ff.).