Verwaltungsgericht 2. Kammer WPR.2022.77 / Bu / we ZEMIS [***]; N [***] Urteil vom 11. Januar 2023 Beschwerde- A._____, von Somalia führer vertreten durch lic. iur. Andreas Bänziger, Rechtsanwalt, Eichwaldstrasse 7, 6005 Luzern gegen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Sektion Asyl und Rückkehr, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau vertreten durch Daniel Widmer, Bahnhofstrasse 88, 5001 Aarau Gegenstand Eingrenzung gestützt auf Art. 74 AIG Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 21. September 2022 -2- Der Einzelrichter entnimmt den Akten: A. Der Beschwerdeführer reiste im August 2013 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. In der Folge wurde er dem Kanton Aargau zugewiesen. Sein Asylgesuch wurde am 17. November 2015 – soweit aus den Akten ersichtlich – rechtskräftig abgewiesen. Gleichzeitig wurde der Beschwerde- führer vorläufig aufgenommen (Akten des Amtes für Migration und Integration [MI-act.] 13, 19, 78 ff.). B. Nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (MI-act. 352) wurde der Be- schwerdeführer mit Verfügung des Amtes für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) vom 16. April 2020 für unbestimmte Zeit auf das Gebiet des Bezirks X. eingegrenzt sowie gleichzeitig aus dem Gebiet der Stadt X. ausgegrenzt (MI-act. 354 ff.). Aufgrund diverser begangener und sanktionierter Strafdelikte hob das Staatssekretariat für Migration (SEM) die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 27. April 2021 auf und wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg (MI-act. 457 ff.). Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde, welche nach wie vor hängig ist. Nachdem der Beschwerdeführer vom 28. November 2020 bis zum 8. Juni 2022 diverse Freiheitsstrafen verbüsst hatte (MI-act. 483), ersuchte er mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 8. September 2022 um Aufhebung der Rayonauflage vom 16. April 2020 (MI-act. 532 ff.). Das Ersuchen wurde mit Schreiben des MIKA vom 21. September 2022 abgelehnt (MI-act. 523 f.; act. 1). C. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe seines Rechtsvertre- ters vom 20. Oktober 2022 (Postaufgabe) beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde und stellte folgende An- träge (act. 3 ff.): 1. Die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 21. September 2022 sei auf- zuheben. 2. Die mit Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 16. April 2020 angeord- nete Eingrenzung und Ausgrenzung sei per 24. Juni 2022 aufzuheben. -3- 3. Eventualiter sei diese Angelegenheit zur Neubeurteilung an die Beschwer- degegnerin zurückzuweisen. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zzgl. MWSt zu Lasten der Be- schwerdegegnerin. Zur Begründung liess der Beschwerdeführer im Wesentlichen ausführen, die Rayonauflage sei unverhältnismässig, weil sie wegen Delikten erlassen worden sei, für die er inzwischen bestraft worden sei und deren Strafen er verbüsst habe. Zudem sei eine Weiterführung der Rayonauflage mit der Begründung, der Beschwerdeführer habe gegen die Rayonauflage verstos- sen, unzulässig. D. Nach Eingang des Kostenvorschusses reichte die Vorinstanz aufforde- rungsgemäss am 20. Dezember 2022 die Akten ein, nahm zur Beschwerde Stellung und beantragte deren Abweisung (act. 53 ff.). Der Einzelrichter zieht in Erwägung: I. Verfügungen des MIKA betreffend Gebietsbeschränkungen, die gestützt auf Art. 74 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integra- tionsgesetz, AIG; SR 142.20) angeordnet wurden, können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 17 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Die Überprüfung erfolgt durch den Einzelrichter des Verwaltungsgerichts (§ 6 Abs. 1 EGAR). Beschwer- den sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Be- gründung enthalten; der angefochtene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Die vorliegende Beschwerde richtet sich gegen die Weigerung des MIKA vom 21. September 2022, die Gebietsbeschränkung vom 16. April 2020 aufzuheben. Die Zuständigkeit ist somit gegeben und auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. -4- In Beschwerdeverfahren betreffend Gebietsbeschränkungen können vor Verwaltungsgericht einzig die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhaltes sowie Rechtsverletzungen gerügt werden (§ 55 VRPG). II. Gebietsbeschränkungen (Ein- und Ausgrenzungen) können gemäss Art. 74 Abs. 2 AIG von der Behörde des Kantons angeordnet werden, der für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung zuständig ist. Das Verbot, ein bestimmtes Gebiet zu betreten (Ausgrenzung), kann auch von der Behörde des Kantons erlassen werden, in dem dieses Gebiet liegt. Im vorliegenden Fall verfügte das MIKA eine Gebietsbeschränkung. Der Beschwerdeführer wurde im Asylverfahren dem Kanton Aargau zugewie- sen, womit dieser auch für den Vollzug der Weg- oder Ausweisung zustän- dig ist. Innerkantonal zuständige Behörde im Sinne von Art. 74 AIG ist ge- mäss § 17 Abs. 1 EGAR das MIKA. Die Gebietsbeschränkung wurde damit durch die zuständige Behörde erlassen. 2.1. Gemäss Art. 74 Abs. 1 lit. a AIG kann die zuständige kantonale Behörde einer Person die Auflage machen, ein ihr zugewiesenes Gebiet nicht zu verlassen oder ein bestimmtes Gebiet nicht zu betreten, wenn die Person keine Kurzaufenthalts-, Aufenthalts- oder Niederlassungsbewilligung be- sitzt und sie die öffentliche Sicherheit und Ordnung stört oder gefährdet; diese Massnahme dient insbesondere der Bekämpfung des widerrecht- lichen Betäubungsmittelhandels. 2.2. Der Beschwerdeführer verfügt als vorläufig Aufgenommener nicht über eine der drei genannten Bewilligungen. Mit Blick auf das Fehlen eines Auf- enthaltstitels ist die Voraussetzung von Art. 74 Abs. 1 lit. a AIG somit erfüllt. 2.3. Der Beschwerdeführer wurde seit seiner Einreise in die Schweiz wegen diverser Strafdelikte verurteilt. Aufgrund dieser Delikte steht fest, dass er die öffentliche Sicherheit und Ordnung gestört und gefährdet hat, weshalb auch diese Voraussetzung von Art. 74 Abs. 1 lit. a AIG erfüllt ist. 3.1. Wie jede Verfügung muss auch die Anordnung einer Rayonauflage verhält- nismässig sein. Nachdem Art. 74 Abs. 1 AIG als "Kann-Bestimmung" nor- -5- miert wurde, besteht seitens der anordnenden Behörde ein Ermessens- spielraum sowohl im Hinblick auf die Frage, ob eine Rayonauflage über- haupt verfügt und, falls ja, auf welches Gebiet eine betroffene Person ein- gegrenzt bzw. aus welchem Gebiet sie ausgegrenzt werden soll. Das der Vorinstanz zustehende Ermessen ist aufgrund der eingeschränkten Kogni- tion (siehe vorne Erw. I/2.; § 55 VRPG) durch das Verwaltungsgericht nicht überprüfbar. Die Vorinstanz hat ihr Ermessen jedoch nicht nach Belieben, sondern pflichtgemäss wahrzunehmen; sie ist insbesondere gehalten, die- ses unter Beachtung des Willkürverbots und des Grundsatzes der Verhält- nismässigkeit auszuüben, ansonsten eine Rechtsverletzung vorläge. Im Folgenden ist zu klären, ob die Vorinstanz ihr Ermessen korrekt ausgeübt hat. Mit andern Worten ist zu prüfen,  ob die angeordnete Massnahme geeignet ist, den angestrebten Zweck zu erreichen,  ob sie erforderlich ist oder ob zur Erreichung des Zweckes auch eine mildere Massnahme genügen würde und  ob die Massnahme verhältnismässig im engeren Sinne ist, d.h. ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Massnahme besteht. (Vgl. zum Grundsatz der Verhältnismässigkeit: ULRICH HÄFELIN/GEORG MÜLLER/FELIX UHLMANN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. Aufl., Zürich 2020, Rz. 514 ff.). 3.2. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer die öffentliche Sicherheit und Ordnung durch seine deliktische Tätigkeit gestört und gefährdet. Dies insbesondere ausserhalb des Bezirks X. sowie auf dem Gebiet der Stadt X. (vgl. exemplarisch MI-act. 150: Diebstahl in Y. vom 10. Januar 2018; MI- act. 227 und 356: Einschleichdiebstahl, Hausfriedensbruch, Sachbeschädigung und Beschimpfung in X. vom 4. August 2018). Die angeordnete Ein- bzw. Ausgrenzung ist deshalb geeignet, den ange- strebten Zweck, d.h. die Einschränkung bzw. Verhinderung weiterer Stö- rungen und Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung, zu er- reichen. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer auch ausserhalb von X. im Bezirk X. deliktisch tätig war und allenfalls eine noch einge- schränktere Gebietsbeschränkung noch geeigneter gewesen wäre. 3.3. Es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern eine mildere Massnahme genügt hätte, den angestrebten Zweck zu erreichen. Dies insbesondere in Anbe- tracht der Tatsache nicht, dass bei genauer Betrachtung eine schärfere -6- Massnahme, d.h. eine engere Rayonauflage, nicht zu beanstanden gewe- sen wäre. 3.4. Zur Frage, ob ein überwiegendes öffentliches Interesse die Gebietsbe- schränkung rechtfertigt, ist Folgendes festzuhalten: Grundsätzlich ist von einem grossen öffentlichen Interesse auszugehen, Störungen oder Gefährdungen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu verhindern oder einzuschränken, womit ein entsprechend grosses öffent- liches Interesse an der Ausgrenzung des Beschwerdeführers aus X. und an dessen Eingrenzung auf den Bezirk X. besteht. Der Beschwerdeführer bringt als privates Interesse, das Gebiet der Stadt X. betreten zu dürfen, nichts rechtserheblich Konkretes vor. Sein Interesse dürfte damit vorwiegend darin bestehen, über den Bahnhof X. reisen zu können, sollte auch die Eingrenzung auf den Bezirk X. aufgehoben werden. Bezüglich der Eingrenzung auf den Bezirk X. führt er aus, er habe einen Partner in Z., den er aufgrund der Eingrenzung nicht besuchen könne. Hierzu ist festzuhalten, dass es seinem Partner freisteht, den Beschwerdeführer im Bezirk X. zu besuchen. Eine unverhältnismässige Einschränkung der Bewegungsfreiheit, welche gar in sein Recht auf Ausübung des Familienlebens eingreifen würde, besteht damit nicht. Dies umso weniger, als der Beschwerdeführer in begründeten Fällen eine Ausnahmebewilligung beantragen kann, welcher, wie den Akten zu entnehmen ist (MI-act. 372), auch entsprochen wird. Insgesamt ist dem Be- schwerdeführer diesbezüglich ein gewisses privates Interesse zuzubilligen, welches jedoch nicht als gross einzustufen ist. Unter diesen Umständen überwiegt das öffentliche Interesse an der Aus- grenzung aus dem Gebiet der Stadt X. und der Eingrenzung auf den Bezirk X. das private Interesse des Beschwerdeführers an einer unein- geschränkten Bewegungsfreiheit. 3.5. Nach dem Gesagten erweist sich die angeordnete Massnahme grund- sätzlich als verhältnismässig. 4.1. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Gebietsbeschränkung sei aufgrund der langen Dauer und des Umstandes, dass sie heute nur noch damit be- gründet werden könne, dass der Beschwerdeführer gegen die Gebiets- beschränkung verstossen habe, unverhältnismässig. -7- 4.2. Dies trifft nicht zu. Einerseits hat der Beschwerdeführer, wie dem Bericht der Kantonspolizei Aargau vom 2. August 2022 entnommen werden kann, am 21. Juli 2022 ein öffentliches Verkehrsmittel ohne Fahrkarte benutzt, womit keine Rede davon sein kann, die Störung der öffentlichen Ordnung beschränke sich einzig auf den Verstoss gegen Gebietsbeschränkungen. Andererseits ist mit der Vorinstanz festzuhalten, dass sich eine Aufrecht- erhaltung der Gebietsbeschränkung selbst dann rechtfertigen würde, wenn der Beschwerdeführer einzig gegen die verfügte Rayonauflage verstossen hätte. Eine Aufhebung der Rayonauflage ist, wie die Vorinstanz zutreffend ausführt, erst dann angezeigt, wenn sich der Beschwerdeführer über längere Zeit in Freiheit wohlverhalten hat. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die durch das MIKA verfügte Ein- bzw. Ausgrenzung entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers nicht zu beanstanden war und ist. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. III. Bei diesem Verfahrensausgang hat der Beschwerdeführer die Kosten des Verfahrens vor Verwaltungsgericht zu tragen (§ 31 Abs. 2 VRPG). Ein Par- teikostenersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). Der Einzelrichter erkennt: Die Beschwerde wird abgewiesen. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 500.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 136.00 gesamthaft Fr. 636.00, sind vom Beschwerdeführer zu be- zahlen. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer (Vertreter, im Doppel) das MIKA (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern -8- Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten Dieser Entscheid kann wegen Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie interkantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-recht- lichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. des Bun- desgesetzes über das Bundesgericht [Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110] vom 17. Juni 2005). Aarau, 11. Januar 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Der Einzelrichter: Busslinger