Das SEM teilte dem MIKA am 13. Oktober 2020 mit, der Gesuchsgegner sei als sri-lankischer Staatsangehöriger identifiziert worden und das sri-lankische Generalkonsulat habe unter Voraussetzung einer bestehenden Flugbuchung die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments zugesichert (MI-act. 137 ff.). Wurde die Ausstellung eines Ersatzreisepapiers aufgrund behördlicher Bemühungen zugesichert und kann dieses jederzeit zwecks Ausschaffung des Betroffenen abgerufen werden, ist die Voraussetzung von Art. 77 Abs. 1 lit. c AIG entgegen den Ausführungen des amtlichen Vertreters erfüllt.