Mit Entscheid vom 18. Februar 2022 wies das SEM das Mehrfachgesuch des Gesuchsgegners ab und wies ihn aus der Schweiz weg (MI-act. 68 ff.). Dieser Entscheid wuchs in Rechtskraft. Damit liegt ein rechtsgenüglicher Wegweisungsentscheid vor. 2.3. Gemäss Art. 80 Abs. 6 lit. a AIG ist die Haft zu beenden, wenn sich erweist, dass der Vollzug der Wegweisung aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen undurchführbar ist. -5-