D. Der Rechtsvertreter der Gesuchsgegner reichte fristgerecht seine Stellungnahme ein und beantragte Folgendes (act. 11 ff.): 1. Die mit Verfügung vom 19. Oktober 2022 angeordnete Ausschaffungshaft des MIKA sei nicht bestätigen. Der Gesuchsgegner sei unverzüglich aus der Haft zu entlassen. 2. Eventualiter seien anstelle der Ausschaffungshaft geeignete Ersatzmassnahmen anzuordnen. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Die Einzelrichterin zieht in Erwägung: