Mit Schreiben vom 13. Oktober 2020 teilte das SEM dem MIKA mit, der Gesuchsgegner sei als sri-lankischer Staatsangehöriger identifiziert worden und das sri-lankische Generalkonsulat habe unter Voraussetzung einer bestehenden Flugbuchung die Ausstellung eines Ersatzreisedokuments zugesichert (MI-act. 137 ff.). Mit Entscheid vom 18. Februar 2022 lehnte das SEM das Mehrfachgesuch des Gesuchsgegners vom 29. Dezember 2021 ab, wies ihn aus der Schweiz weg, ordnete an, er habe die Schweiz spätestens bis am Tag nach Eintritt der Rechtskraft dieser Verfügung zu verlassen (MI-act. 244 ff.). Die dagegen erhobene Beschwerde wies das BVGer mit Urteil vom 31. August 2022 ab.