Mit Entscheid vom 22. Januar 2020 lehnte das Staatssekretariat für Migration (SEM) das Asylgesuch des Gesuchsgegners ab, wies ihn aus der Schweiz weg, ordnete an, er habe die Schweiz spätestens bis zum 18. März 2020 zu verlassen und beauftragte den Kanton Aargau mit dem Vollzug der Wegweisung (MI-act. 68 ff.). Auf die dagegen erhobene Beschwerde trat das Bundesverwaltungsgericht (BVGer) mit Urteil vom 11. Mai 2020 nicht ein, womit der Entscheid vom 20. Januar 2020 in Rechtskraft erwuchs (MI-act. 83 ff.). Am 15. Mai 2020 setzte das SEM eine neue Ausreisefrist an, wonach der Gesuchsgegner die Schweiz bis am 10. Juni 2020 zu verlassen habe (MI-act. 96 ff.).